Abschaffung der Sommerzeit
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Antragsteller: Maria Lewicki
Antrag:
Verordnung vom 12.07.2001 , veröffentlicht am 18.07.2001 im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35:
Auf Grund des § 3 des Zeitgesetzes vom 25. Juli 1978 (BGBl. I S. 1110, 1262), der durch das Gesetz vom 13. September 1994 (BGBl. I S. 2322) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
§ 1
Ab dem Jahr 2002 wird die mitteleuropäische Sommerzeit (§ 1 Abs. 4 des Zeitgesetzes) auf unbestimmte Zeit eingeführt.
§ 2
(1) Die mitteleuropäische Sommerzeit beginnt jeweils am letzten Sonntag im März um 2 Uhr mitteleuropäischer Zeit. Im Zeitpunkt des Beginns der Sommerzeit wird die Stundenzählung um eine Stunde von 2 Uhr auf 3 Uhr vorgestellt.
(2) Die mitteleuropäische Sommerzeit endet jeweils am letzten Sonntag im Oktober um 3 Uhr mitteleuropäischer Sommerzeit. Im Zeitpunkt des Endes der Sommerzeit wird die Stundenzählung um eine Stunde von 3 Uhr auf 2 Uhr zurückgestellt. Die Stunde von 2 Uhr bis 3 Uhr erscheint dabei zweimal. Die erste Stunde (von 2 Uhr bis 3 Uhr mitteleuropäischer Sommerzeit) wird mit 2 A und die zweite Stunde (von 2 Uhr bis 3 Uhr mitteleuropäischer Zeit) mit 2 B bezeichnet.
§ 3
Das Bundesministerium des Innern gibt im Bundesanzeiger, beginnend mit dem Jahr 2002, für jeweils fünf aufeinander folgende Jahre Beginn und Ende der Sommerzeit bekannt.
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 12. Juli 2001
Diese Verordnung soll wieder abgeschafft werden.
Begründung:
Der eigentliche Energiespareffekt dieser Verordnung aus dem Jahre 1980 als Nachwirkung der Ölkrise des Jahres 1973, ist weder aktuell noch wirklich effektiv, da der Spareffekt am Abend durch den Verbrauch am Morgen kompensiert wird. Die Auswirkungen dieser Zeitumstellung sind jedoch negativ für die Bevölkerung. Auch wenn zwar nachweislich keine bleibenden gesundheitlichen Schäden dadurch entstehen, so bedarf es einer Gewöhnungsphase von bis zu 14 Tagen, in der sich der Körper an die neue Zeit gewöhnen muss. Menschen mit Schlafproblemen werden zusätzlich belastet. Darüber hinaus ist es nicht vertretbar, dass der Staat in den Biorhytmus des Menschen eingreift. Da es sich bei der Zeitumstellung um eine überegionale Angelegenheit handelt ist es nötig die Abschaffung europaweit durchzusetzen.
| MV | BeKo | LaKo | BuKo |
|---|---|---|---|
MV 18.04.2007
BeKo (13.12.2008) beschlossen
Lako (7. bis 8.3.2009) beschlossen
