Bayerisches Verfassungsgericht

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Antragsteller: Martin Lochner


Antrag:

2/3-Mehrheit für die Wahl der Bayerischen Verfassungsrichter:

Das Gesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (VfGHG) ist in Art. 4 Abs. 1 Satz 1 wie folgt zu ändern:

(1) Der Präsident, die berufsrichterlichen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs und der aus diesen zu wählende erste und zweite Vertreter des Präsidenten werden vom Landtag, mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder, auf die Dauer von acht Jahren gewählt.

Damit wird festgeschrieben, dass zur Wahl der Verfassungsrichter künftig 2/3 der Stimmen der Landtagsabgeordneten nötig sind.


Begründung:

Verfassungsrichter sollten nicht im Verdacht der Parteilichkeit stehen. Dies ist jedoch regelmäßig der Fall wenn nur die einfache Mehrheit der Abgeordneten zu ihrer Wahl genügt. Aus gutem Grund werden die Richter des Bundesverfassungsgerichts und fast aller anderen Landesverfassungsgerichte mit 2/3-Mehrheit gewählt. Dies erhöht die Autorität der Richter, da so nicht der Verdacht einer allzu großen Nähe zu einer einzelnen Partei oder politischen Richtung entstehen kann. Nachdem außerdem auch die Bayerische Verfassung nur mit 2/3-Mehrheit geändert werden kann ist es logisch, dass auch diejenigen die sie auslegen mit 2/3-Mehrheit gewählt werden.


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