Heilpraktikergesetz

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Antragsteller: Friedrich Fick


Antrag:

Anpassung des Heilpraktikergesetzes:

An das Heilpraktikergesetz soll angeschlossen werden:

Einem Heilpraktiker im Sinne dieses Gesetzes sind gleichgestellt: Gesundheits- und Krankenfleger, Hebammen, Rettungsassistenten und Kinderkrankenpfleger.


Begründung:

Das Heilpraktikergesetz (in seiner gültigen Fassung von 1939) ist nicht mehr zeitgemäß. Seinen ursprünglichen Zweck, den „Wildwuchs“ von Heilpraktikern einzudämmen, ist seit einem BVerfG-Urteil von 1964, das Heilpraktiker als Berufsstand zuließ, gescheitert.

Heutzutage erhält dieses Gesetz einzig und allein einen ominösen „Arztvorbehalt“ aufrecht, der Diagnose und Therapie ausschließlich in die Hände von Ärzten und Heilpraktikern legt. Nicht nur, dass dies an jeglicher Realität vorbeigeht (Blutdruckmessen wäre demnach einzig und allein einem Arzt erlaubt!), dieses Gesetz steht auch fundamentalen Neuerungen und Einsparungen im Gesundheitssektor im Weg.

Es könnten hier viele Aufgaben von medizinischem Assistenzpersonal durchgeführt werden (wie zum Beispiel Blutentnahmen oder andere „handwerkliche“ Tätigkeiten), durch die zur Zeit Arbeitskraft von Ärzten gebunden wird.


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MV 01.08.2010

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