Munitionserwerb einschränken

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Antragsteller: Peter Asemann

Antrag:

Der Kongress möge beschliessen:

1. Das Waffengesetz soll derart geändert werden, dass der Erwerb und Besitz von scharfer Munition eingeschränkt wird auf:

2. Die Schützenvereine werden verpflichtet sicherzustellen, dass Mitglieder keine Munition mit nach Hause nehmen können. Um dies sicherzustellen, sollen die Vereine an jedes Mitglied am Anfang des Trainings eine definierte Menge Munition ausgeben und am Schluss durch Überprüfung von ungebrauchter Munition und Patronenhülsen sicherstellen, dass kein Mitglied Munition entwendet.

Bei Diskrepanzen ist die Polizei zu benachrichtigen.

Der Munitionsverbrauch der Vereine kann von den Behörden auf Plausibilität überprüft werden. Bei Ungereimtheiten kann dem Verein die Erlaubnis zum Bezug von Munition entzogen oder eine Geldstrafe verhängt werden.

Begründung:

Die alle Jahre wieder stattfindenden Amokläufe werden dadurch ermöglicht, dass Täter in den Besitz von Waffen und Munition geraten. Häufig sind die verwendeten Waffen und die Munition von Sportschützen gestohlen oder die Täter sind selbst Sportschützen.

Die Gefährdung durch diese Quelle von Waffen und Munition kann leicht beseitigt werden, indem Sportschützen der Erwerb und Besitz von Munition verboten wird und die Vereine verpflichtet werden, nur Munition zum sofortigen Verbrauch beim Training auszugeben und dies genau zu dokumentieren.

Das Nachzählen der nicht gebrauchten und gebrauchten Munition ist problemlos möglich, wenn dazu Zählhilfen benutzt werden (z.B. die Umverpackung der Munition oder Zählbretter). Dies ist nicht aufwendiger als das Aufmunitionieren.

Diese Reglementierung ist zumutbar, da die Sportschützen in der Ausübung ihres Sports durch das Verbot des Erwerbs von Munition nicht signifikant beeinträchtigt werden, da Sportschützen sowieso nur auf Schießbahnen schießen dürfen, die dann Munition bereithalten können. Dem geringen Eingriff in den Sportschützenalltag steht ein signifikanter Sicherheitsgewinn gegenüber, da mögliche Amokläufer ohne Möglichkeit selbst Munition zu kaufen ein erhebliches Risiko eingehen müssen, um Munition für ihre Tat zu entwenden und zu horten.


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MV 01.08.2010

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