Renteneintrittsalter für Professoren
Aus Antragswiki
Beschlossen am 13.03.2006 (MV)
Antrag:
Auf Antrag und in begründeten Einzelfällen soll es Professoren an Universitäten und Fachhochschulen ermöglicht werden, über das 65. (bzw. das zum jeweiligen Zeitpunkt gültige) Renteneintrittsalter hinaus ihrem Beruf nachzugehen. Ein Vorschlagsrecht hierzu haben alle betroffenen Personengruppen wie z.B. die Hochschulverwaltung, die Studenten (evtl. vertreten durch die Fachschaften), die Fachbereiche etc. Die Weiterbeschäftigung soll zunächst auf fünf Jahre befristet sein und dann um jeweils zwei weitere Jahre verlängert werden können. Das Beamtenrecht soll dementsprechend angepasst werden.
Begründung:
Der Fall des Nobelpreisträgers für Physik – Theodor Hänsch – zeigt, dass hochqualifizierte Wissenschaftler mitunter ins Ausland abwandern (müssen), da sie hierzulande mit Vollendung des 65. Lebensjahres nicht mehr weiterforschen dürfen. Gerade im Bereich der Forschung und Lehre ist es nicht einsichtig, warum dort tätige Personen zu einem gesetzlich festgelegten Zeitpunkt in den Ruhestand gehen müssen. Denn insbesondere hier hängt die „Produktivität“ nicht von körperlichen Variablen ab sondern steigt mit zunehmender Erfahrung in einem Spezialgebiet mit dem Lebensalter noch an.
Aber auch die Qualität der Lehre würde von einer selektiven Arbeitszeitverlängerung profitieren, da so auf Antrag der Studierenden gute Lehrer die Möglichkeit hätten, weiter ihrer Tätigkeit nachzugehen.
Im oben geschilderten Fall war eine Ausnahme möglich, da das Beamtenrecht in Einzelfällen eine jährlich erneut zu begründende Verlängerung der Arbeitszeit lediglich bis zur Vollendung des 68. bzw. 70. („dringende dienstliche Belange“) Lebensjahres vorsieht (§ 41 Absatz 2 bzw. 3 BBG). Diese Regelung sollte gemäß den oben gestellten Forderungen erweitert werden.
Über die Annahme des Antrags entscheiden – je nach Initiator – studentische Evaluationen der Lehre, Beurteilungen der Forschungstätigkeit (wie dies bei der Vergabe von öffentlichen Fördermitteln beispielsweise durch die DFG geschieht) oder die innerhalb eines gewissen Zeitraums eingeworbenen Drittmittel.
| MV | BeKo | LaKo | BuKo |
|---|---|---|---|
