Satzung
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Satzung der Jungen Liberalen Erlangen
Fassung vom 13. Januar 2003
§1 Name und Zweck
(1)Unter dem Namen „Junge Liberale Erlangen“, nachfolgend „Kreisverband“ genannt, haben sich an den Vorstellungen des politischen Liberalismus orientierte junge Menschen zusammengeschlossen. Sie wollen die liberalen Ideen weiterentwickeln und gemeinsam mit anderen jungen Menschen in die politische Praxis umsetzen.
(2)Der Kreisverband arbeitet zur Umsetzung seiner Ziele eng zusammen mit der Freien Demokratischen Partei (FDP). Dabei vertritt er insbesondere die Interessen der Jugendlichen und jungen Erwachsenen.
§ 2 Sitz und Aufbau
(1)Der Kreisverband hat seinen Sitz in Erlangen.
(2)Der Kreisverband kann sich, soweit sinnvoll, in rechtlich selbständige Stadt- und Ortsverbände gliedern.
(3)Der Kreisverband ist eine Untergliederung des Bezirksverbands Mittelfranken, des Landesverbands Bayern und des Bundesverbands der Jungen Liberalen. Das Verhältnis zu diesen bestimmt sich nach deren Satzungen. Insbesondere hat der Kreisverband den rechtmäßig ergangenen Entscheidungen des Landes- und Bundesschiedsgerichts nachzukommen.
(4)Die Satzungsregelungen der Übergliederungen gehen dieser Satzung vor, soweit sie nicht spezifische Angelegenheiten des Kreisverbands regelt.
§ 3 Erwerb und Ende der Mitgliedschaft
(1)Mitglied im Kreisverband kann werden, wer das 14. Lebensjahr vollendet, das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und nicht Mitglied einer konkurrierenden politischen Organisation ist. Die Mitgliedschaft im Kreisverband ist untrennbar verbunden mit der Mitgliedschaft in Bezirks-, Landes- und Bundesverband. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder ergeben sich aus deren Satzungen.
(2)Nur wer Mitglied der FDP ist, kann im Kreisverband das Amt des Kreisvorsitzenden bekleiden.
(3)Über schriftlich zu stellende Aufnahmeanträge entscheidet der Kreisvorstand grundsätzlich binnen eines Monats nach Zugang. Ablehnung und Einsprüche werden gemäß den Satzungen der Übergliederungen behandelt. Überweisungen von anderen Untergliederungen gelten im Moment der Kenntniserlangung durch den Kreisvorstand als Aufnahme in den Kreisverband.
(4)Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zum Beitritt gilt als generelle, unwiderrufliche Einwilligung zur selbständigen Ausübung der Mitgliedsrechte durch den Minderjährigen selbst.
(5)Die Mitgliedschaft endet durch Vollendung des 35. Lebensjahrs, Anzeige des Wechsels in einen anderen Kreisverband, Austritt, Ausschluß, Streichung oder Tod. Hat ein Mitglied bei Vollendung des 35. Lebensjahrs eine Funktion bei den Jungen Liberalen inne, so endet die Mitgliedschaft mit dem Ende der laufenden Amtszeit.
(6)Für Austritt und Ausschluß finden die Satzungen der Übergliederungen Anwendung. Ist ein Mitglied trotz zweier Mahnungen nach drei Monaten noch immer mit dem Beitrag für das vergangene Jahr in Verzug, so kann der Kreisvorstand die Streichung beschließen.
§ 4 Organe
Organe des Kreisverbandes sind dem Rang nach die Kreisversammlung, der monatliche Stammtisch und der Kreisvorstand.
§ 5 Die Kreisversammlung und der monatliche Stammtisch
(1)Die Kreisversammlung setzt sich aus allen anwesenden Mitgliedern des Kreisverbandes zusammen. Sie hat folgende Aufgaben:
a)Wahl, Entlastung und Abberufung des Kreisvorstands
b)Wahl der Kassenprüfer
c)Änderungen dieser Satzung und der Beitragsordnung
d)Entscheidung über grundsätzliche politische Angelegenheiten
e)Auflösung des Kreisverbandes
(2)Antrags- und stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbands, redeberechtigt alle Mitglieder der Jungen Liberalen, auf mehrheitlichem Beschluß der Versammlung auch Nichtmitglieder. Stimmrechtsübertragung ist nicht zulässig.
(3)Änderungen dieser Satzung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln aller abgegebenen Stimmen. Anträge auf Satzungsänderung müssen mit der Einladung zur Kreisversammlung verschickt werden.
(4)Eine Kreisversammlung wird mit einer Frist von zwei Wochen unter Vorschlag einer Tagesordnung durch schriftliche Einladung an alle Mitglieder einberufen. Sie ist nicht mehr beschlußfähig, wenn auf Antrag festgestellt wurde, daß weniger als die Hälfte der zu Beginn der Kreisversammlung anwesenden Mitglieder noch anwesend sind.
(5)Eine Kreisversammlung ist einzuberufen auf Beschluß der Kreisversammlung, des Kreisvorstands oder innerhalb von vier Wochen auf Antrag eines Drittels aller Mitglieder. Sie findet mindestens einmal in zwölf Monaten statt.
(6)Der monatliche Stammtisch ist im wesentlichen der Kreisversammlung gleichgestellt, mit folgenden Besonderheiten:
a)Der Stammtisch findet jeweils am zweiten Montag im Monat statt.
b)Da dieser Termin allgemein bekannt ist, verkürzt sich hier die Ladungsfrist auf eine Woche, es sei denn es stehen die unter obiger Ziffer (1) genannten Aufgaben an.
c)Der Stammtisch kann verbindliche Beschlüsse zu aktuellen Themen und Aktionen fassen.
d)Sollte ein anderer Termin für den Stammtisch notwendig sein, ist hierüber rechtzeitig, zwei Wochen vor dem neuen Termin zu informieren.
§ 6 Der Kreisvorstand
(1)Der Kreisvorstand wird für die Dauer von einem Jahr gewählt. Neuwahlen müssen spätestens nach 400 Tagen erfolgen. Neuwahlen sind weiterhin erforderlich binnen vier Wochen nach Rücktritt des Kreisvorsitzenden oder mehr als der Hälfte aller Kreisvorstandsmitglieder.
(2)Der Kreisvorstand besteht aus dem Kreisvorsitzenden und seinen Stellvertretern, von denen einer für Finanzen zuständig ist. Über die genaue Zusammensetzung des Kreisvorstands bestimmt die Kreisversammlung.
(3)Die Mitglieder des Kreisvorstands werden in getrennten Wahlgängen geheim gewählt. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Wahl den Mitgliedsbeitrag beim Vorstandsmitglied für Finanzen vollständig eingezahlt haben. Erhält im ersten Wahlgang keiner der Bewerber die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so wird ein zweiter Wahlgang notwendig, in dem nur die beiden Bewerber mit den meisten Stimmen antreten. Es genügt dann die relative Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(4)Der Kreisvorstand vertritt den Kreisverband in der Öffentlichkeit und erledigt die laufenden politischen und organisatorischen Angelegenheiten. Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind der Kreisvorsitzende und sein Stellvertreter für Finanzen.
(5)Der Kreisvorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner amtierenden Mitglieder, mindestens jedoch zwei, an einer Sitzung teilnehmen, zu der mindestens eine Woche zuvor schriftlich eingeladen wurde. Dringliche Beschlüsse sind auch dann gültig, wenn sie mit Zustimmung von mehr als der Hälfte aller amtierenden Kreisvorstandsmitglieder getroffen wurden. Sie sind dem übrigen Kreisvorstand innerhalb einer Woche zur Kenntnis zu bringen.
§ 7 Ehrenmitgliedschaft
(1)Die Kreisversammlung kann auf Antrag eines Mitglieds, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, einzelnen Personen die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
(2)Mit gleicher Mehrheit ist die Aberkennung dieser Ehrenmitgliedschaft möglich.
§ 7 (a) Fördermitgliedschaft
(1)Fördermitglieder sind Personen, die nicht Mitglied der Jungen Liberalen Erlangen sind, aber deren Ziele und Geisteshaltung unterstützen möchten. Fördermitglieder sind zu keinem Zeitpunkt stimmberechtigt und dürfen kein Amt bei den Jungen Liberalen Erlangen inne haben. Ansonsten haben Mitglieder und Fördermitglieder gleiche Rechte und Pflichten.
(2)Die Kreisversammlung entscheidet über eine Aufnahme und Ausschluß als Fördermitglied.
(3)Die Höhe der Förderung wird durch das Fördermitglied selbst bestimmt.
§ 8 Finanzen
(1)Der Kreisverband deckt seine Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen. Zuwendungen aus dem „Ring Politischer Jugend“ werden gemäß dessen Satzung für politische Bildungsarbeit verwendet.
(2)Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Zahlungsweise wird von der Kreisversammlung festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag und im Voraus zu leisten. Mitglieder, die während des Jahres eintreten zahlen den anteiligen Beitrag ab dem Eintrittsmonat. Die Mitgliedsbeiträge müssen in ihrer Höhe mindestens die Abführungen an den Bezirks- und Landesverband decken.
(3)Die Kreisversammlung wählt neben dem Kreisvorstand einen Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer, die nicht dem Kreisvorstand angehören dürfen. Vor seiner Entlastung muß der Kreisvorstand einen geprüften Kassenbericht vorlegen.
(4)Der stellvertretende Kreisvorsitzende für Finanzen hat die materiellen Mittel des Kreisverbands ordnungsgemäß zu verwalten. Dem Kassenprüfer muß er jederzeit Einblick in alle entsprechenden Unterlagen gewähren.
§ 9 Auflösung
(1)Die Auflösung des Kreisverbandes tritt ein, wenn länger als zwölf Monate weniger als fünf Mitglieder im Kreisverband eingeschrieben waren. Weiterhin kann die Kreisversammlung auf einen diesbezüglichen Antrag, der mit der Einladung verschickt wurde, mit drei Viertel Mehrheit aller eingeschriebenen Mitglieder die Auflösung beschließen.
(2)Im Fall der Auflösung fällt das Vermögen des Kreisverbandes an den Bezirksverband Mittelfranken. Jener hat es im Falle der Wiedergründung des Kreisverbandes Erlangen diesem zu übergeben.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. November 2001 in Kraft.
Die Satzung wurde zuletzt auf der Kreisversammlung am 13.01.2003 geändert.
| MV | BeKo | LaKo | BuKo |
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