Straffreie Vaterschaftstests

Aus Antragswiki

Wechseln zu: Navigation, Suche

Antragsteller: Peter Asemann

Antrag:

Der Landeskongress möge beschliessen:

1. Die Durchführung und das heimliche Durchführen-Lassen von genetischen Vaterschaftstest soll straffrei bleiben.

2. Die Anfechtung einer Vaterschaft durch den Vater soll auch ohne Verdachtsgründe möglich sein.

Begründung:

1. Der BGH hat am 12.1.2005 entschieden, dass heimlich durchgeführte Vaterschaftstests wegen der Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Kindes nicht gerichtsverwertbar sind. Dies scheint aufgrund der Persönlichkeitsrechte des Kindes, u.a. auch des Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung, in Ordnung zu sein. Dennoch sollten solche Tests nicht unter Strafe gestellt werden, aus folgenden Gründen:

a) Bei einer genetischen Vaterschafts-Untersuchung werden keine Eigenschaften des Kindes bestimmenden Gene analysiert. Lediglich die Längen von funktionslosen, zwischen den funktionstragenden Genen liegenden sogenannten "Introns" werden erfasst und mit den entsprechenden Längen beim Vater verglichen. Aus diesem Vergleich lässt sich nur die Wahrscheinlichkeit für die Vaterschaft errechnen, sonst gibt es keine verwertbaren Ergebnisse; das getestete Genmaterial wird zudem nach dem Test vernichtet. Darum ist der Eingriff in die Privatsphäre des Kindes durch den Vaterschaftstest eher gering. Deshalb und auch weil der Name des Kindes dem testenden Labor nicht bekannt ist, kann dem Kind kein Schaden wie das Bekanntwerden seiner persönlichen genetischen Daten entstehen.

b) Nach Schätzungen sind ca. 10% der Kinder in Deutschland nicht biologische Kinder ihres gesetzlichen Vaters. Diese Zahl allein reicht vielleicht für manchen Mann aus, gewisse Zweifel an seiner Vaterschaft zu bekommen. Da in ca. 90% der Fälle diese Zweifel unbegründet sind, ist es viel besser, wenn der Mann in so einem Fall seine Zweifel durch einen heimlichen Vaterschaftstest ausräumen kann, als wenn die Zweifel weiterbestehen oder er einen Prozess zur Anfechtung seiner Vaterschaft anstrengen muss. Bestehen die Zweifel weiter, kann das die Beziehung zu Kind und Kindsmutter beschädigen, was nicht im Interesse des Kindes, der Mutter und der Allgemeinheit sein kann. Strengt der Mann einen Prozess zur Anfechtung der Vaterschaft an, ruiniert das fast garantiert die Beziehung zur Kindsmutter und gefährdet seinen Zugang zum Kind; dieser Weg ist also inpraktikabel.

c) Die Klärung der Vaterschaft ist auch im Interesse des Kindes, das ein Recht hat, seinen richtigen Vater kennenzulernen. Auch Kinder, die die Vaterschaft ihres gesetzlichen Vaters anzweifeln, sollten sich straffrei von der biologischen Vaterschaft ihres Vaters überzeugen können, ohne deshalb bis zu ihrem 18ten Geburtstag warten zu müssen, um dann in einem Gerichtsverfahren durch Anfechtung der Vaterschaft ihres angeblichen Vaters einen gerichtliche angeordneten Vaterschaftstest zu erzwingen, was sicher die Eltern-Kind-Beziehung auch nicht unbedingt verbessert.

d) Bei der jetzigen Rechtslage sind viele Männer, die Zweifel an ihrer Vaterschaft hegen, in einer ungünstigen Situation. Ein Konflikt mit der Kindsmutter kann sie leicht um ihr Sorgerecht und den Zugang zu ihrem Kind bringen, denn bei Trennungen wird das Sorgerecht immer noch meist allein der Mutter zugesprochen. Darum werden Männer ihre Zweifel an ihrer Vaterschaft kaum offen mit der Mutter ausdiskutieren ("Ach übrigens, ich glaube, Du hast mich reingelegt...") oder sofort ein Anfechtungsverfahren gegen die Vaterschaft anstrengen. Für einen Mann, der seine Vaterschaft anzweifelt, geht es meist um sehr viel, den immer noch haben meist Kind und Kindsmutter einen Unterhaltsanspruch gegen den Mann, dieser kann auf längere Sicht eine sechsstellige Summe betragen. Nicht zuletzt geht es um das Recht des Mannes, sein eigenes Leben selbstbestimmt zu gestalten. Der Versuch eines Mannes, sicherzustellen, dass er seine Arbeit und seine Lebenszeit tatsächlich für ein eigenes Kind einsetzt, sollte keinesfalls bestraft werden.

e) Ein strafbewehrtes Verbot von Vaterschaftstests erscheint nicht sinnvoll umsetzbar. Labors im Ausland, z.B. den USA, führen entsprechende Tests ohne irgendwelche Belege darüber, woher das Genmaterial stammt, aus. Die Möglichkeiten, so einen Test aufzudecken, sind eher gering. Beweise dafür könnten - sollte der Auftraggeber Belege darüber aufbewahren - nur bei einer Verletzung der Privatsphäre des Täters entdeckt werden, wodurch das Beweismaterial wahrscheinlich seine Gerichtsverwertbarkeit verlieren würde. Eine Hausdurchsuchung wegen des Verdachts eines Vaterschaftstests, durch die die Beweise legal erlangt werden könnten, wird kaum ein Richter anordnen wollen, denn der Anfangsverdacht (wohl nur die Behauptung irgendeiner anderen Person, der Beschuldigte habe illegal einen solchen Test durchführen lassen) dafür wäre kaum jemals ausreichend. Die Strafe für so einen Test müsste zudem, sollte sie irgendeine abschreckende Wirkung entfalten, so hoch sein, dass die Verhältnismässigkeit dieses Strafmaßes zu den Strafen für Verbrechen wie Diebstahl, Körperverletzung etc. nicht mehr gewahrt wäre. Ein strafbewehrtes Verbot von Vaterschaftstests ohne Einwilligung aller Erziehungsberechtigten bzw. Beteiligten wäre also praktisch kaum umsetzbar und nur eine weitere Aufblähung der sowieso schon übergroßen deutschen Gesetzessammlung.

2. Der BGH hat am 12.1.2005 entschieden, dass heimlich durchgeführte Vaterschaftstests wegen der Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Kindes nicht gerichtsverwertbar sind. Das führt zu der grotesken Situation, dass ein Vater, der zu 99.999% weiß, das er von der Kindsmutter betrogen worden ist und mögliche Unterhaltsansprüche der Kindsmutter und des Kindes ihm gegenüber zu Unrecht bestehen, keine Möglichkeit hat, sich legal und ohne weitere Beweise dagegen zu wehren. Vielmehr muss er andere Verdachtsgründe vorbringen, die das Gericht als ausreichend bewertet, damit ein Anfechtungsverfahren eingeleitet wird. Diese Situation ist ungerecht für den betrogenen und möglicherweise auch finanziell ausgenutzten Mann. Die Forderung im Gesetz, §1600 BGB, dass der Mann andere Verdachtsgründe vorbringen muss (Hinweise, dass die Frau mit anderen Männern geschlafen hat, offensichtliche Unähnlichkeit des Kindes mit dem Vater, z.B. andere Hautfarbe) ist unzeitgemäß und unfair, weil sie möglicherweise nicht oder nur durch das Erfinden oder Fälschen von Verdachtsgründen zu erfüllen ist. Deshalb muss ein Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft auch ohne Verdachtsgründe möglich sein.

MV BeKo LaKo BuKo
Pfeil.gif Pfeil.gif Haken.gif Pfeil.gif

Landeskongress (Regensburg) 22./23.01.2005

Stempel-beschlossen.gif
Persönliche Werkzeuge
Namensräume
Varianten
Aktionen
Navigation
Themen
Weitere
Werkzeuge