Verwaltungsgebühren

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Beschlossen am 21.06.2004 (MV)

Antrag:

Mit Art. 85 a des BayHSchG wurden Verwaltungsgebühren, in Höhe von 50 € für jeden eingeschriebenen Studenten, eingeführt. Dieser Artikel ist sofort und ersatzlos zu streichen.

Begründung:

Diese Verwaltungsgebühren sind wahrscheinlich nach §27 Abs. 4 des HRG nicht zulässig.

Trotzdem soll auch politisch das Signal gesetzt werden, daß diese Gebühren nicht gewollt sind, da sie für alle Studenten Mehrkosten bedeuten und somit den finanziellen Druck, unter dem Studenten ohnehin stehen, erhöhen. Zudem werden in Schulen auch keine Verwaltungsgebühren erhoben, da die Ausbildung bis zum ersten berufsbildenden Abschluß vom Staat finanziert werden soll.

Leider wird deutlich, daß diese Verwaltungsgebühren nicht den Hochschulen, sondern der Staatskasse zugute kommen sollen, womit zu erkennen ist, daß die bayr. Staatsregierung mit diesem Gesetz beabsichtigt, eine neue Einnahmequelle zu erschließen und nicht die Situation der Unis verbessern möchte. Nach den Haushaltskürzungen für die Universitäten ist dies der nächste Schritt, die Qualität von Deutschlands einzigem Rohstoff, der Bildung, weiter zu verschlechtern.

MV BeKo LaKo BuKo
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Landeskongress (Fürth) 10.-11.07.2004

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